Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Thor Eventtechnik – Vermietung von Veranstaltungstechnik und Equipment
Stand: September 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Veranstaltungstechnik, Zubehör und sonstigem Equipment sowie damit zusammenhängende Leistungen zwischen
Thor Eventtechnik
Inhaber: Thorben Baxpehler
Am Stumpf 10
55127 Mainz
Deutschland
E-Mail: info@thor-eventtechnik.de
– nachfolgend „Vermieter“ –
und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend „Mieter“.
Mieter können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der jeweils gebuchten Mietgegenstände.
Art, Umfang, Menge, Mietzeitraum, Preis sowie gegebenenfalls vereinbarte Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem Bestellvorgang und der Buchungs- oder Auftragsbestätigung.
Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von Thor Eventtechnik.
3. Vertragsschluss
Die Darstellung der Mietgegenstände auf der Website und im Online-Shop stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
Der Mieter wählt die gewünschten Mietgegenstände, die Menge, den Mietzeitraum sowie gegebenenfalls weitere Leistungen aus.
Vor Absenden der Bestellung können die eingegebenen Daten überprüft und korrigiert werden.
Mit Absenden der zahlungspflichtigen Bestellung gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab.
Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Buchungsbestätigung durch Thor Eventtechnik oder durch eine entsprechende Annahmeerklärung über das verwendete Shopsystem zustande.
Eine rein technische Eingangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
4. Mietzeitraum
Der vereinbarte Mietzeitraum ergibt sich aus der jeweiligen Buchungs- oder Auftragsbestätigung.
Der Mietgegenstand ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig zurückzugeben.
Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach vorheriger Zustimmung von Thor Eventtechnik zulässig.
Der Mieter ist verpflichtet, Thor Eventtechnik unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt, dass eine rechtzeitige Rückgabe voraussichtlich nicht möglich sein wird.
Eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages.
5. Preise und Kleinunternehmerregelung
Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Preise.
Thor Eventtechnik nimmt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.
Zusätzliche Kosten, insbesondere für Lieferung, Transport oder individuell vereinbarte Zusatzleistungen, werden vor Vertragsschluss ausgewiesen oder gesondert vereinbart.
6. Zahlung
Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Übergabe des Mietmaterials vollständig zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Es stehen die im jeweiligen Checkout angebotenen Zahlungsmethoden zur Verfügung.
Thor Eventtechnik kann mit einzelnen Kunden abweichende Zahlungsbedingungen vereinbaren.
7. Kaution
Thor Eventtechnik kann für einzelne Mietgegenstände oder Bestellungen eine Kaution verlangen.
Ob eine Kaution verlangt wird und in welcher Höhe, wird dem Mieter vor Vertragsschluss beziehungsweise bei der jeweiligen Buchung mitgeteilt.
Die vereinbarte Kaution ist spätestens vor Übergabe des Mietmaterials zu leisten.
Ohne Leistung einer vereinbarten Kaution kann die Übergabe des Mietmaterials verweigert werden.
Nach vollständiger Rückgabe des Mietmaterials wird die Kaution nach Prüfung des Zustands und der Vollständigkeit zurückgezahlt, soweit keine fälligen Ansprüche von Thor Eventtechnik aus dem Mietverhältnis bestehen.
Bestehen Ansprüche wegen fehlender Gegenstände, Beschädigungen, außergewöhnlicher Verschmutzung, verspäteter Rückgabe oder sonstiger vom Mieter zu vertretender Pflichtverletzungen, kann ein angemessener Teil der Kaution bis zur abschließenden Klärung zurückbehalten werden.
Die Kaution stellt keine Begrenzung einer möglichen Haftung des Mieters dar.
8. Abholung und Lieferung
Die im Bestellvorgang verfügbaren Möglichkeiten zur Abholung oder Lieferung werden dem Mieter im Checkout angezeigt.
Bei Selbstabholung erfolgt die Übergabe am vereinbarten Abholort und zum vereinbarten Zeitpunkt.
Bei vereinbarter Lieferung hat der Mieter eine vollständige und zutreffende Lieferadresse anzugeben und sicherzustellen, dass die Übergabe zum vereinbarten Zeitpunkt möglich ist.
Entstehen aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige zusätzliche Aufwendungen, können die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Mehrkosten berechnet werden.
9. Zustand und Prüfung bei Übergabe
Thor Eventtechnik übergibt die Mietgegenstände in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand.
Der Mieter soll die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Fehlteile und Funktionsstörungen prüfen.
Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind möglichst unverzüglich mitzuteilen.
Bereits bei Übergabe vorhandene Schäden können durch Thor Eventtechnik dokumentiert werden.
10. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.
Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellerhinweise sind einzuhalten.
Ohne vorherige Zustimmung von Thor Eventtechnik dürfen insbesondere keine technischen Veränderungen an den Mietgegenständen vorgenommen, Geräte geöffnet, Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen verändert, Seriennummern oder Kennzeichnungen entfernt oder Mietgegenstände entgeltlich an Dritte weitervermietet werden.
Das Mietmaterial ist angemessen gegen Diebstahl, Feuchtigkeit, Witterung, Verschmutzung, Überlastung und sonstige Beschädigungen zu schützen.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte nur unter geeigneten Bedingungen und entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung betrieben werden.
11. Schäden, Störungen, Verlust und Diebstahl
Schäden, Funktionsstörungen, Verlust oder Diebstahl sind Thor Eventtechnik unverzüglich mitzuteilen.
Bei Schäden oder Störungen, bei denen der weitere Betrieb Personen oder Material gefährden könnte, ist die Nutzung sofort einzustellen.
Bei Diebstahl oder sonstigem strafrechtlich relevantem Abhandenkommen ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen, Verluste und sonstige Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellt keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.
12. Verspätete Rückgabe
Wird ein Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, kann Thor Eventtechnik für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Bei tageweise vermietetem Equipment wird für jeweils volle weitere 24 Stunden der verspäteten Rückgabe ein weiterer Miettag zum vereinbarten Tagesmietpreis berechnet.
Eine verspätete Rückgabe stellt keine genehmigte Verlängerung des Mietvertrages dar.
Thor Eventtechnik kann zusätzlich weitergehende Schäden geltend machen, soweit diese tatsächlich entstanden sind und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Eine für denselben Zeitraum bereits berechnete Nutzungsentschädigung wird auf einen wirtschaftlich identischen Schadensposten angerechnet. Eine doppelte Entschädigung desselben Schadens erfolgt nicht.
13. Nicht angekündigte verspätete Rückgabe und Folgeaufträge
Erkennt der Mieter, dass eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich sein wird, ist Thor Eventtechnik unverzüglich hierüber zu informieren.
Unterlässt der Mieter diese Mitteilung schuldhaft und entstehen hierdurch zusätzliche Schäden, haftet er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hierzu können insbesondere erforderliche Kosten für kurzfristig beschafftes Ersatzmaterial, zusätzliche Transport-, Express- oder Beschaffungskosten, zusätzliche Personal- und Logistikkosten sowie nachweislich entgangene Einnahmen aus bereits vereinbarten Folgevermietungen gehören.
Kann eine bereits bestätigte Folgevermietung aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, kann Thor Eventtechnik den hierdurch tatsächlich entstandenen Mietausfall beziehungsweise entgangenen Gewinn geltend machen.
Als Ausfallschaden kann insbesondere der für den betroffenen Zeitraum vereinbarte beziehungsweise üblicherweise erzielbare Tagesmietpreis des betreffenden Mietmaterials berücksichtigt werden.
Ersparte Aufwendungen sowie durch anderweitige Vermietung erzielte Einnahmen werden angerechnet.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Thor Eventtechnik wird zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
14. Nicht zurückgegebenes oder verlorenes Mietmaterial
Wird ein Mietgegenstand nicht zurückgegeben, endgültig verloren oder ist seine Rückgabe ernsthaft und endgültig ausgeschlossen, kann Thor Eventtechnik Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Erstattungsfähig können insbesondere die erforderlichen Kosten für die Wiederbeschaffung eines hinsichtlich Art, Zustand und Leistungsfähigkeit gleichwertigen Ersatzgeräts sein.
Bei der Bestimmung des ersatzfähigen Betrages sind insbesondere Alter, Zustand, bisherige Nutzung und Wert des Mietgegenstands zu berücksichtigen.
Soweit zur Aufrechterhaltung bereits bestätigter Aufträge kurzfristig Ersatzmaterial angemietet oder beschafft werden muss, können die erforderlichen und angemessenen Kosten ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden.
Zusätzlich kann ein nachweisbarer Mietausfall bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem ein zumutbares gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung steht.
Wird zunächst als verloren behandeltes Mietmaterial später zurückgegeben, ist dessen verbleibender Wert bei der Schadensabrechnung angemessen zu berücksichtigen.
15. Beschädigung und Reparaturkosten
Hat der Mieter eine Beschädigung des Mietmaterials zu vertreten, kann Thor Eventtechnik die zur sach- und fachgerechten Reparatur erforderlichen Kosten verlangen.
Hierzu können insbesondere Kosten für Ersatzteile, Arbeitszeit, erforderliche Prüfungen, Transport, Versand sowie sonstige unmittelbar durch die Reparatur verursachte Aufwendungen gehören.
Ist eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, können anstelle der Reparaturkosten die erforderlichen Kosten für die Beschaffung eines hinsichtlich Art, Zustand und Leistungsfähigkeit gleichwertigen Ersatzgeräts verlangt werden.
Maßgeblich ist der tatsächlich entstandene Schaden. Alter, Zustand und Wert des beschädigten Mietgegenstands sind angemessen zu berücksichtigen.
16. Ausfallkosten bei Beschädigung oder Verlust
Kann ein Mietgegenstand aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung, eines Verlustes oder einer sonstigen Pflichtverletzung vorübergehend nicht vermietet werden, kann Thor Eventtechnik den hierdurch verursachten Ausfallschaden geltend machen.
Hierzu können insbesondere nachweisbar entgangene Einnahmen aus bereits bestätigten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermietungen gehören.
Als Maßstab für den Ausfallschaden kann insbesondere der vereinbarte beziehungsweise üblicherweise erzielbare Tagesmietpreis des betroffenen Mietgegenstands herangezogen werden.
Der Ausfallzeitraum endet grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Reparatur abgeschlossen, das Mietmaterial zurückgegeben oder ein zumutbares gleichwertiges Ersatzgerät tatsächlich verfügbar ist.
Soweit zur Schadensminderung ein Ersatzgerät angemietet oder beschafft wird, können die erforderlichen und angemessenen Kosten des Ersatzgeräts geltend gemacht werden.
Ersatzgerätekosten und Mietausfall werden nicht doppelt für denselben wirtschaftlichen Schaden berechnet.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
17. Totalschaden und wirtschaftlicher Totalschaden
Ein Totalschaden liegt insbesondere vor, wenn eine fachgerechte Reparatur technisch nicht möglich ist.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann vorliegen, wenn die erforderlichen Reparaturkosten in einem unangemessenen Verhältnis zum Wert eines gleichwertigen Ersatzgeräts stehen.
In diesem Fall kann Thor Eventtechnik die erforderlichen Wiederbeschaffungskosten eines hinsichtlich Art, Zustand und Leistungsfähigkeit gleichwertigen Geräts verlangen.
Verwertbare Restwerte des beschädigten Mietgegenstands sind bei der Schadensberechnung angemessen zu berücksichtigen.
Zusätzlich kann ein durch den Totalschaden verursachter und nachweisbarer Mietausfall bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit eines zumutbaren Ersatzgeräts geltend gemacht werden.
18. Rückgabezustand und fehlendes Zubehör
Das Mietmaterial ist vollständig und einschließlich sämtlichen mitvermieteten Zubehörs zurückzugeben.
Der Zustand muss dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen.
Außergewöhnliche, vom Mieter verursachte Verschmutzungen können nach dem tatsächlich erforderlichen Reinigungsaufwand berechnet werden.
Fehlendes Zubehör, Kabel, Adapter, Cases oder sonstige mitvermietete Gegenstände können entsprechend den erforderlichen Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
19. Freiwillige Stornierung
Unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht bietet Thor Eventtechnik folgende freiwillige Stornierungsmöglichkeiten an:
Bis einschließlich 14 Tage vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung.
13 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 30 % des vereinbarten Mietpreises.
6 Tage bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises.
Weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises.
Wird reserviertes Mietmaterial ohne vorherige Stornierung nicht abgeholt oder kann die Übergabe aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht stattfinden, können die gesetzlichen Ansprüche von Thor Eventtechnik geltend gemacht werden.
Dem Mieter bleibt bei den vorgenannten Stornierungspauschalen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Thor Eventtechnik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Thor Eventtechnik bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
20. Widerrufsrecht
Soweit dem Mieter als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular von Thor Eventtechnik.
Soweit aufgrund der Art des konkret abgeschlossenen Vertrages eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darüber informiert.
Die freiwilligen Stornierungsbedingungen gemäß Ziffer 19 bleiben hiervon unberührt.
21. Nichtverfügbarkeit des Mietmaterials
Kann ein gebuchter Mietgegenstand aufgrund eines Defekts, Verlusts, einer verspäteten Rückgabe eines vorherigen Mieters oder eines anderen nicht vorhersehbaren Umstands nicht bereitgestellt werden, wird Thor Eventtechnik den Mieter unverzüglich informieren.
Soweit möglich, wird ein technisch und wirtschaftlich vergleichbarer Ersatz angeboten.
Kann kein geeigneter Ersatz bereitgestellt werden, werden bereits geleistete Zahlungen für den nicht bereitgestellten Mietgegenstand zurückerstattet.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.
22. Veranstaltungen und Einsatz im Freien
Bei der Verwendung von Mietmaterial im Freien ist der Mieter verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Regen, Feuchtigkeit, Wind, Verschmutzung und sonstigen Witterungseinflüssen zu treffen.
Geräte dürfen ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Schutzart und bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.
Bei unmittelbar drohender Gefahr für Personen oder Mietmaterial ist die Nutzung unverzüglich einzustellen.
23. Haftung von Thor Eventtechnik
Thor Eventtechnik haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
24. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Mieter ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Mieters bleiben unberührt.
25. Verbraucherstreitbeilegung
Thor Eventtechnik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden.
Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Mainz – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand.